23. Juli 2009

Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung unterliegen nur noch dem ermäßigten Steuersatz!

Von: Mathilde Winklbauer

Seit dem Jahr 2000 wurden die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgung mit dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 bzw. 16 Prozent veranlagt. Inzwischen urteilte der Bundesfinanzhof, dass die Herstellungsbeiträge dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen. Ab sofort werden somit von der Gemeinde nur noch 7 Prozent berechnet.

 

Dies bedeutet jedoch, dass Bürger, die zwischen dem 12.08.2000 und dem 31.06.2009 einen Bescheid über Herstellungsbeiträge erhalten haben, zu viel bezahlt haben. Die zu viel bezahlte Umsatzsteuer wird auf Antrag von der Gemeinde zurückerstattet. Bitte beachten Sie jedoch, dass nur der Adressat des ursprünglichen Bescheides einen Erstattungsanspruch hat. Der Adressat darf zudem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Für die Anträge gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr, d.h. nach einem Jahr kann keine Rückerstattung mehr geltend gemacht werden.

 

Das Antragsformular finden Sie in unserer Downloadabteilung, ansonsten stehen wir Ihnen auch gerne für Fragen zur Verfügung.


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